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Sex muss freiwillig sein. Ist er nicht freiwillig, ist er nicht legal

Schweden Sexualsstrafrecht

Sex muss freiwillig sein.

Die schwedische Regierung hat am Sonntag, dem 17. Dezember, einen Gesetzesvorschlag präsentiert, der die Freiwilligkeit einer sexuellen Handlung als Grundprinzip festschreibt. Der Entwurf wurde am 21.12.2017 dem Gesetzgebungsrat zur Prüfung vorgelegt.

Wird der Entwurf anschließend vom Parlament angenommen, tritt das Gesetz voraussichtlich am 1. Juli 2018 in Kraft.

“Die Regierung präsentiert nun einen Vorschlag für ein Sexualstrafrecht, das das Selbstverständliche festschreibt: Sex muss freiwillig sein. Ist er nicht freiwillig, ist er nicht legal”, sagte Ministerpräsident Stefan Löfven bei der Pressekonferenz vergangenen Sonntag.

Der Unterschied zur bisherigen Gesetzgebung besteht darin, dass zukünftig jede sexuelle Handlung, die nicht im gegenseitigen Einverständnis geschieht, strafbar wird. Bislang setzt der Tatbestand der Vergewaltigung die Anwendung von Gewalt oder Bedrohungen voraus. Zudem wird die Mindeststrafe für schwere Vergewaltigung sowie schwere Vergewaltigung von Kindern von vier auf fünf Jahre Gefängnis erhöht.

Die aktuelle Gesetzgebung sieht vor, dass Opfer von sexuellen Übergriffen ihren Widerstand durch Worte oder Handlungen deutlich zum Ausdruck gebracht haben müssen.

Die nun vorgeschlagene Gesetzgebung möchte die Opfer von dieser Verantwortung befreien und stattdessen die Angeklagten stärker in die Pflicht nehmen: Wie haben sich die Angeklagten von der Freiwilligkeit ihrer Sexualpartner/-innen überzeugt? Passivität soll damit nicht länger als stilles Einverständnis interpretiert werden können.

Von einer Freiwilligkeit einer Person sollte nie ausgegangen werden, wenn

1. die Teilnahme an einer sexuellen Handlung das Ergebnis von Misshandlung, anderer Gewalt oder Bedrohung ist,

2. die Täterin/der Täter in ungebührender Weise den Umstand ausnutzt, dass sich eine Person aufgrund von bspw. großer Angst oder Trunkenheit in einer besonders schwachen Position befindet oder

3. die Täterin/der Täter in schwerwiegender Weise den Umstand ausnutzt, dass sich die Person der Täterin/dem Täter gegenüber in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet.

Die Unschuldsvermutung gilt selbstverständlich weiterhin. Entgegen vielen Medienberichten ist das Einholen einer schriftlichen Einverständniserklärung nicht erforderlich.

Freiwilligkeit als wichtigsten Grundsatz im Sexualstrafrecht zu verankern, hat gleichzeitig eine normgebende Dimension, wie es sie beispielsweise auch im Gesetz gegen die Züchtigung von Kindern oder im Sexkaufverbot gibt.

Quelle: Schwedische Botschaft Berlin


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